Privat und geschäftlich beschreiben den Zweck, nicht das Konto
Ob eine KI privat oder geschäftlich genutzt wird, entscheidet sich nicht am Preis des Abonnements. Ein bezahltes Konto kann persönlichen Zwecken dienen. Umgekehrt wird ein kostenloser Dienst geschäftlich eingesetzt, sobald damit eine Aufgabe für den Arbeitgeber, das eigene Unternehmen oder einen Kunden bearbeitet wird.
Die Oberfläche bleibt dabei oft identisch. Privat lässt jemand eine Reiseroute entwerfen, einen Brief überarbeiten oder ein Rezept anpassen. Im Unternehmen kann derselbe Dienst Kundenfeedback verdichten, ein internes Dokument strukturieren oder eine Entscheidungsgrundlage vorbereiten. Der technische Vorgang ähnelt sich. Der Kontext verändert jedoch, welche Daten verwendet werden dürfen, wer ein Ergebnis prüfen muss und welche Folgen ein Fehler haben kann.
Der Unterschied liegt deshalb weniger im Werkzeug als in fünf Fragen: Wessen Daten fliessen ein? Für welchen Zweck? Wer darf auf das System zugreifen? Wo wird das Ergebnis verwendet? Wer trägt die Verantwortung für die Freigabe?
Private Nutzung beginnt meist beim persönlichen Nutzen
Die private Nutzung ist in der Schweiz bereits breit angekommen. Laut der BFS-Erhebung zur Internetnutzung 2025hatten im Frühling 2025 43 % der Bevölkerung zwischen 15 und 88 Jahren mindestens einmal generative KI verwendet. 38 % der Bevölkerung nannten private Zwecke, 31 % berufliche Zwecke. Die Befragung umfasste rund 3’000 Haushalte beziehungsweise Personen und fand von April bis Juli 2025 statt.
Privat steht meist ein unmittelbarer Nutzen im Vordergrund: eine Idee entwickeln, einen Text verbessern, etwas erklären lassen oder Bilder erzeugen. Die Person entscheidet für sich selbst, wie stark sie dem Ergebnis vertraut und ob sie es weiterverwendet.
Risiken verschwinden dadurch nicht. Wer Bilder, Nachrichten, Bewerbungsunterlagen oder Gesundheitsangaben eingibt, verarbeitet möglicherweise Personendaten. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte empfiehlt deshalb, vor einer Eingabe zu prüfen, wer Zugriff erhält, wofür die Daten verwendet werden und ob sie zu Trainingszwecken weiterbearbeitet werden können. Besonders relevant wird dies, wenn Angaben über andere Personen betroffen sind.
Im Unternehmen wird aus einer Eingabe ein Organisationsentscheid
Im geschäftlichen Einsatz kann eine einzelne Eingabe mehrere Verantwortungsbereiche berühren. Ein Prompt enthält möglicherweise Kundenangaben, interne Kalkulationen, Vertragsinhalte, Bewerbungsdossiers oder noch nicht veröffentlichte Unternehmensinformationen. Das Ergebnis kann später in einer Offerte, einer Kommunikation oder einer Entscheidung auftauchen.
Der EDÖB hält ausdrücklich fest, dass das Schweizer Datenschutzgesetz auf KI-gestützte Bearbeitungen direkt anwendbar ist, sobald Personendaten verarbeitet werden. Hersteller, Anbieter und Anwender müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen innerhalb ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs beachten. Bei hohem Risiko kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.
Ein Geschäftskonto löst diese Fragen nicht automatisch. Es kann bessere Verwaltungs-, Sicherheits- und Vertragsfunktionen bieten. Das Unternehmen muss trotzdem klären, welche Daten in das System gelangen, wie lange sie gespeichert werden, ob sie für das Training verwendet werden können, welche Unterauftragnehmer beteiligt sind und wie Zugriffe beendet werden, wenn eine Person das Unternehmen verlässt.
Sechs Unterschiede, die Unternehmen kontrollieren müssen
Daten: Private Notizen sind etwas anderes als Kunden-, Personal- oder Projektdaten. Das Unternehmen braucht nachvollziehbare Regeln, welche Datenkategorien in welchem System zulässig sind.
Konto und Vertrag: Ein persönliches Benutzerkonto bietet nicht automatisch dieselben Zusicherungen und Administrationsmöglichkeiten wie eine geschäftliche Lösung. Entscheidend sind die tatsächlich vereinbarten Bedingungen und Einstellungen.
Zugriff: Geschäftliche Nutzung braucht geregelte Berechtigungen, sichere Anmeldung und einen kontrollierten Austritt. Geteilte Passwörter oder unverwaltete Einzelkonten erschweren diese Kontrolle.
Ergebnisprüfung: Generative KI kann überzeugend formulierte, aber falsche Inhalte erzeugen. Das National Institute of Standards and Technology bezeichnet dieses Risiko als «Confabulation». Je stärker ein Ergebnis Menschen, Geld, Verträge oder Sicherheit betrifft, desto klarer muss die menschliche Prüfung definiert sein.
Nutzungsrechte: Geschäftliche Ergebnisse werden häufiger veröffentlicht, verkauft oder an Kunden übergeben. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum weist darauf hin, dass KI-Ausgaben geschützte Inhalte enthalten können und Nutzungsbedingungen die kommerzielle Verwendung einschränken können. Eine KI-Ausgabe ist deshalb nicht automatisch frei von Rechten Dritter.
Nachvollziehbarkeit: Bei einer privaten Idee genügt oft das Ergebnis. In einem Geschäftsprozess kann zusätzlich relevant sein, welches Modell, welche Datenbasis, welche Prüfung und welche Freigabe verwendet wurden.
Die eigentliche Grenze verläuft nicht zwischen zwei Kontotypen. Sie verläuft zwischen persönlicher Hilfe und einem Prozess, dessen Ergebnis andere betrifft.
Nutzungszahlen zeigen Verbreitung, aber noch keine Reife
Die verfügbaren Schweizer Zahlen messen unterschiedliche Ebenen. Die oben genannten 43 % beziehen sich auf Personen und generative KI im Jahr 2025. Die jüngste BFS-Datentabelle zur KI-Nutzung in Unternehmen beschreibt dagegen Unternehmen mit mindestens fünf Beschäftigten und den Datenstand 2023. Damals setzten 9,9 % der erfassten Unternehmen KI-basierte Systeme ein. Bei kleinen Unternehmen mit 5 bis 49 Beschäftigten waren es 8,3 %, bei mittleren 15,6 % und bei grossen Unternehmen 34 %.
Diese Werte dürfen nicht direkt gegeneinander gerechnet werden. Erhebungsjahr, Grundgesamtheit und Definition unterscheiden sich. Hinzu kommt die zeitliche Verzögerung: Gerade bei einer schnell verbreiteten Technologie kann eine amtliche Unternehmensstatistik von 2023 die heutige Nutzung nur begrenzt abbilden. Die KOF Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich erkennt in den Daten dennoch eine deutliche Grössenlücke zwischen kleinen und grossen Unternehmen.
Ein Blick in die Europäische Union zeigt die Richtung, ersetzt aber keine Schweizer Statistik. Gemäss Eurostat nutzten 2025 knapp 20 % der EU-Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten eine oder mehrere KI-Technologien. Gegenüber 2024 entsprach dies einem Anstieg um 6,47 Prozentpunkte. Bei grossen Unternehmen lag der Anteil bei 55 %, bei kleinen bei 17 %.
Nutzungsquoten sagen allerdings nicht, ob ein Unternehmen KI kontrolliert, wirksam oder wirtschaftlich sinnvoll einsetzt. Für die Schweiz liegt derzeit keine amtliche Kennzahl vor, die den Reifegrad der internen KI-Governance umfassend abbildet.
Der Trend führt vom einzelnen Prompt in den Geschäftsprozess
Die erste Phase der generativen KI war stark von persönlichem Ausprobieren geprägt. Mitarbeitende testeten öffentlich verfügbare Werkzeuge für Texte, Übersetzungen, Zusammenfassungen oder Ideen. Der Nutzen war unmittelbar sichtbar, während Zuständigkeiten und Regeln oft erst später entstanden.
Die nächste Phase verlagert den Schwerpunkt. KI wird zunehmend mit Dokumenten, Wissensbeständen und bestehenden Arbeitsabläufen verbunden. Dadurch kann sie mehr Kontext berücksichtigen und Aufgaben über mehrere Schritte begleiten. Gleichzeitig vergrössert sich der mögliche Schaden einer falschen Ausgabe oder eines unpassenden Datenzugriffs.
Redaktionelle Einordnung: Der Trend führt deshalb voraussichtlich nicht einfach zu mehr KI-Nutzung. Er führt zu stärker verwalteter Nutzung. Unternehmen werden allgemeine Chatfenster weiterhin verwenden, zugleich aber häufiger festlegen müssen, welche Systeme freigegeben sind, welche Daten sie verarbeiten dürfen und an welchen Stellen eine menschliche Entscheidung unverzichtbar bleibt.
Die entscheidende Frage verschiebt sich damit. Sie lautet nicht mehr nur: «Kann die KI diese Aufgabe erledigen?» Sie lautet auch: «Darf sie dafür diese Daten verwenden, wie wird das Ergebnis geprüft und wer übernimmt die Freigabe?»
Die Schweiz schafft einen Rahmen, bestehende Pflichten gelten bereits
In der Schweiz gibt es derzeit noch kein übergreifendes Gesetz, das spezifisch sämtliche KI-Anwendungen regelt. Die Bundeskanzlei hält fest, dass das Bundesamt für Justiz bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeitet. Vorgesehen sind gesetzliche Massnahmen insbesondere zu Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Parallel entwickelt der Bund rechtlich nicht verbindliche Ansätze wie Branchenlösungen und Selbstverpflichtungen.
Das bedeutet nicht, dass Unternehmen bis zu einem neuen KI-Gesetz ohne Vorgaben arbeiten. Datenschutz, Urheberrecht, Vertragsrecht, Geheimhaltung und branchenspezifische Regeln gelten bereits heute. Welche Anforderungen im Einzelfall greifen, hängt vom Zweck, den Daten, den betroffenen Personen und der Wirkung des Systems ab.
Für Unternehmen ist es deshalb sinnvoll, die eigene Nutzung nicht an einer zukünftigen Regulierung aufzuhängen. Eine schlanke interne Ordnung kann schon heute festlegen, welche Anwendungen erlaubt sind, welche Daten ausgeschlossen bleiben, wer Ergebnisse prüft und wann eine Fachperson beigezogen wird.
Eine praktikable Grenze richtet sich nach dem Risiko
Eine interne Regelung muss nicht jedes KI-Werkzeug einzeln beschreiben. Zweckmässiger ist eine Einteilung nach Daten und Folgen. Die folgende Struktur ist eine redaktionelle Orientierung und kein gesetzlicher Standard:
- Frei nutzbar: Ideen, Formulierungsvarianten und öffentlich bekannte Informationen ohne vertrauliche oder personenbezogene Inhalte. Ergebnisse werden vor der Weiterverwendung geprüft.
- Kontrolliert nutzbar: Interne Dokumente, Kundenkontext oder betriebliche Daten. Dafür braucht es ein freigegebenes Geschäftssystem, geklärte Vertragsbedingungen, definierte Zugriffe und eine dokumentierte Prüfung.
- Nur nach Fachfreigabe: Besonders schützenswerte Personendaten, Personalentscheide, automatisierte Einzelentscheidungen sowie rechtlich, finanziell, medizinisch oder sicherheitsbezogen folgenreiche Anwendungen.
Damit wird KI weder pauschal freigegeben noch aus Unsicherheit vollständig blockiert. Der Einsatz richtet sich danach, was die Anwendung im konkreten Prozess wissen, erzeugen und auslösen kann.
Auf einen Blick
- Gleiche KI, im Unternehmen andere Verantwortung
- Geschäftsdaten nur in freigegebenen Systemen
- KI-Ergebnisse brauchen eine menschliche Prüfung
- Im Unternehmen gilt das DSG bei Personendaten
- Geschäftliche Nutzung verlangt klare Zuständigkeiten
- Der Trend führt zu geregelten KI-Prozessen
Quellen und weiterführende Hinweise
- Bundesamt für Statistik: Internetnutzung in den Schweizer Haushalten 2025, 5. Dezember 2025, abgerufen am 22. August 2026.
- Bundesamt für Statistik: Künstliche Intelligenz in den Unternehmen, 1990 bis 2023, aktualisiert im Mai 2025, abgerufen am 22. August 2026.
- KOF Konjunkturforschungsstelle: Digitalisierung, werden die kleinen Unternehmen abgehängt?, 20. Februar 2025, abgerufen am 22. August 2026.
- EDÖB: KI und Datenschutz, 24. September 2025, abgerufen am 22. August 2026.
- Bundeskanzlei: Regulierung von KI, Stand 2026, abgerufen am 22. August 2026.
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: FAQ KI und Urheberrecht, 18. Mai 2026, abgerufen am 22. August 2026.
- Eurostat: Use of artificial intelligence in enterprises, Datenstand Dezember 2025, abgerufen am 22. August 2026.
- NIST: Artificial Intelligence Risk Management Framework, Generative Artificial Intelligence Profile, Juli 2024, abgerufen am 22. August 2026.
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